Software, die fremde Datenbanken automatisch durchsucht, stellt keine Verletzung der Inhaberrechte dar

Werden nur unwesentliche Teile einer Software ausgelesen und temporär gespeichert, so greift eine automatisierte Suchsoftware nicht in die Rechte des Datenbankinhabers ein.

Geklagt hatten die Betreiber der Seite ,,Autoscout24', welche durch die Software ,,Autobingooo' ihre Rechte verletzt sahen. Diese Software ermöglicht es dem Anbieter durch Eingabe von ihm zu definierender Suchkriterien zahlreiche Internetseiten zu durchsuchen, ohne die Seiten in einem langwierigen Verfahren selbst auf potentiell interessante Suchergebnisse zu sichten. Das entscheidende Gericht gab der Klägerin in ihrem Unterlassungsbegehren nicht Recht, da es in dem Auslesen der Datenbank durch die Suchmaske keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der selbigen sah und die im Internet bereit gehaltene Datenbank zum Zwecke des Auslesens nicht im Arbeitsspeicher des Nutzers zwischengespeichert würden. Um handfeste Ergebnisse zu erzielen muss der Nutzer seine Suchanfrage z.B. nach Modell, Alter usw. konkretisieren, weshalb schon aufgrund dieses Umstands nur unwesentliche Teile der Datenbank ausgelesen würden. Aufgrund massiver Rückgriffe auf die Datenbank hat des entscheidende Gericht allerdings eine Revision zugelassen.
 
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil OLG HH 5 U 62 09 vom 18.08.2010
Normen: §§ 87a, 87b UrhG
[bns]