Keine Anhörung per Telefon
Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören.
Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht. Eine lediglich per Telefon geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine persönliche Anhörung nicht. Dies gilt auch in den Zeiten der Corona-Pandemie.
Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht. Eine lediglich per Telefon geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine persönliche Anhörung nicht. Dies gilt auch in den Zeiten der Corona-Pandemie.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 220 20 vom 04.11.2020