Trennung von den Kindeseltern nur im äußersten Ausnahmefall
Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gefährdung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden.
Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen. Diese Folgen sind nur in Kauf zu nehmen, wenn die Trennung von den Kindeseltern mit Sicherheit zu einer Beseitigung der Gefahr für das Kindeswohl führt, sodass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert.
Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, sodass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können.
Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, sodass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 528 19 vom 21.09.2020