Steuerliche Geltendmachung einer Badekur
Die im Zusammenhang mit einer Badekur entstandenen Kosten können nur bei laufender ärztlicher Betreuung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Zwar ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kein vorheriger ärztlicher Attest für eine steuerliche Geltendmachung mehr notwendig, jedoch reicht eine einfache ärztliche Beratung am Kurort ohne schriftlichen Kurplan nicht aus. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger sein Begehren auf einen solchen Ratschlag des im Kurort ansässigen Arztes stützen wollen, vermochte das Gericht mit seiner Argumentation jedoch nicht zu überzeugen. Dieses sah in dem Aufenthalt eine Erholungsreise im Rahmen der individuellen Gesundheitsfürsorge und zur Steigerung des persönlichen Wohlbefindens, konnte aber keine auf die Linderung eines konkreten Leidens abstellende Motivation entdecken.
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 1 K 2809 08 E vom 06.09.2011
Normen: § 33 EStG