31.03.2014
Kündigungsschutzprozess: Heimliche Überwachung von Arbeitnehmern grundsätzlich nicht verwertbar
Arbeitgeber versuchen gelegentlich angebliche Verstöße von Arbeitnehmern im Kündigungsprozess mit heimlich gemachten Videoaufzeichnungen zu „beweisen". Solche Aufnahmen sind vor Gericht grundsätzlich nicht verwertbar. Einzige Ausnahme: sehr konkrete und überprüfbare Anhaltspunkten für eine Straftat.
In einer Entscheidung hat das ArbG Düsseldorf vor allem wegen des Grundsatzes des Verbotes des Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einer Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Als einzige Ausnahme seien Konstellationen denkbar, wenn tatsächlich, nachprüfbare Anhaltspunkte für einen Verdacht oder eine bestimmte Tat vorliegen. Dann komme im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung eine Zulässigkeit und damit Verwertbarkeit einer heimlichen Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.
Nicht diesen strengen Anforderungen gerecht werdende Aufnahmen unterliegen einem Beweisverwertungsverbot und können als Beweismittel nicht herangezogen werden. Darauf gestützte Kündigungen sind rechtswidrig. Nur wenn dem Mitarbeiter konkret ein Verdacht vorgeworfen werden kann, wäre eine Videoaufnahme zulässig.
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011, nbsp11nbspCanbsp7326/10
Hinweis:nbsp
Die Rechtsprechung gesteht eine heimliche Videoüberwachung nur dann zu, wenn ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Verdacht auf strafbares Verhalten eines Mitarbeiters besteht und kein anderes, milderes Mittel zur Überprüfung zur Verfügung steht (vgl. auch BAG, Urteil vom nbsp27.3.2003, 2 AZR 51/02).
Handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume, ist eine verdeckte Videoüberwachung bereits nach § 6a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten.
Bei jeder Kameraüberwachung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.