27.03.2014

Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist

Wird in einem Arbeitsvertrag festgelegt, der Arbeitgeber erteile dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit eine freiwillige Pensionszusage nach bestimmten Versorgungsrichtlinien, dann beginnt bereits mit dieser "Zusage einer Zusage" die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (aF; = § 1b Abs. 1 BetrAVG nF), damals zehn Jahre, wenn der Arbeitnehmer auf Grund dieser Zusage damit rechnen konnte, er werde unter ansonsten unveränderten Umständen allein durch weitere Betriebszugehörigkeit und das Erreichen des Versorgungsfalles einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erwerben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und dem Arbeitgeber im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist, die üblicherweise als Vorschaltzeit bezeichnet wird, kein Entscheidungsspielraum verbleibt, ob er die Versorgungszusage erteilt oder nicht.

Der Kläger hatte im Arbeitsvertrag eine entsprechende Zusage erhalten. Sein Arbeitsverhältnis hatte am 18. November 1991 begonnen und auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung am 31. Dezember 2001 geendet. Das Arbeitsgericht hatte angenommen, die gesamte Beschäftigungszeit von etwas mehr als zehn Jahren sei zu berücksichtigen, soweit es um die Frage gehe, ob der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Es hatte deshalb das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft entsprechend dem Antrag des Klägers festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hatte entgegengesetzt entschieden, weil nur die Zeit seit dem Ende der Probezeit anzurechnen sei, also nur neun Jahre und sieben Monate. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.

BAG, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 -
Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 7. November 2002 - 16 Sa 1162/02