20.03.2014

Diskriminierung durch Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Mit Urteil vom 12.12.2013 (8 AZR 838/12) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz geschieht, einen Entschädigungsanspruch der gekündigten Arbeitnehmerin wegen Diskriminierung auslöst.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin als Arbeitnehmerin im Kleinbetrieb der Beklagten beschäftigt. Anfang Juli 2011 wurde der zu diesem Zeitpunkt schwangeren Arbeitnehmerin aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen. Obwohl die Beklagte von ihr verlangte, das Beschäftigungsverbot zu ignorieren, kam die Klägerin diesem nach. Am 14.07.2011 wurde im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass das ungeborene Kind der Klägerin abgestorben war, die Klägerin wurde für den nächsten Tag ins Krankenhaus einbestellt, um den notwendig gewordenen medizinischen Eingriff vornehmen zu lassen. Noch am 14.07.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nach Genesung dem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliege und daher ihre Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Am selben Tag warf die Beklagte eine fristgemäße Kündigung in den Briefkasten der Klägerin ein, die diese am 16.07.2011 entnahm.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechts. Dieser Klage gab das Landesarbeitsgericht in Höhe von 3.000,00 € statt. Es führte insoweit aus, dass die Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei.

Diese Entscheidung wurde durch das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 12.12.2013 bestätigt. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, welcher auf den 14.07.2011 fiel, waren die Klägerin und ihr totes Kind noch nicht getrennt, so dass die Schwangerschaft noch bestand. Dies und der Umstand, dass die Klägerin das Beschäftigungsverbot ignorieren sollte, sind Indizien für eine ungünstigere Behandlung der Klägerin.