31.03.2014
Lohnwucher und Sittenwidrigkeit
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
Dem Arbeitnehmer obliegt die Darlegungslast, welcher Tariflohn in der betreffenden Region üblicherweise gezahlt wird. Dabei darf er sich auf Verdiensterhebungen des Statistischen Bundesamtes beziehen.
Urteil, des LAG Berlin vom 09.02.2011, Az.:20 Sa 1430/10
Ein Tariflohn ist dann als in der betreffenden Region üblich anzusehen, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber des Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder die tarifgebundenen Arbeitgeber mehr als 50 % der gesamten Arbeitnehmer beschäftigen.
Dass diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.
Hinsichtlich der Höhe des üblichen Tariflohnes darf sich der Arbeitnehmer dann auf Verdiensterhebungen des Statistischen Bundesamtes berufen. Zu beachten ist dabei auch, dass das für den Arbeitnehmer in Betracht kommende Spezialgebiet genau auf den Einzelfall passt und auch konkret dazu vorgetragen wird.
Lohnwucher liegt dann vor, wenn in diesem ein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden kann, § 138 BGB. Es muss hinzukommen, dass eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche beim Arbeitnehmer bewusst ausgenutzt wurde.
Im Falle des Arbeitslohnes liegt das objektiv erforderliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn das vereinbarte Entgelt weniger als zwei Drittel des üblichen Lohnes beträgt.
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.