31.03.2014

Zur Pflicht, Urlaub zu nehmen!

Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfällt er nicht. Das führt zu einer jährlichen Addition der Urlaubsansprüche. Ist der Arbeitnehmer jedoch wieder gesund, muss er die angesammelten Urlaubsansprüche im laufenden Kalenderjahr nehmen, um den Verfall zu verhindern. So entschied das BAG am 09.08.2011.

Ein Busfahrer war von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Nach seiner Genesung nahm er im Jahr 2008 30 Tage Urlaub. Dies entsprach seinem jährlichen Urlaubsanspruch. Er war der Ansicht, ihm stünden im Jahr 2009 noch insgesamt 90 Resturlaubstage aus den Jahren 2005 bis 2007 zu. Der Arbeitgeber lehnte das ab.

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Die Urlaubsansprüche des Busfahrers waren zum 31.12.2008 verfallen.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung in das 1. Quartal des Folgejahres ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Dies gilt auch für die angesammelten Urlaubsansprüche Langzeitkranker. Da der Busfahrer seine Urlaubsansprüche von restlichen 90 Tagen ab Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 hätte nehmen können, dies aber unterlassen hatte, sind sie verfallen.

Daran änderte auch nichts, dass im Jahr 2008 nach damaliger Rechtsprechung des BAG die Urlaubsansprüche für 2005 bis 2007 als bereits verfallen gegolten hatten.

(BAG, Az.: 9 AZR 425/10).

Hinweis:

Natürlich können die Urlaubstage nur in der Anzahl verfallen, wie sie im laufenden Jahr hätten genommen werden können. Wenn die Anzahl der Resturlaubstage über der Zahl der Tage des laufenden Jahres liegt, werden die Urlaubstage auf das Folgejahr übertragen.