27.03.2014

Private Internetbenutzung und Arbeitsplatz

Das Landesarbeitgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.07.2004, Az.: 7 Sa 1243/03 entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass dieser privat im Internet surft.

Im entschiedenen Fall hat der Beklagte Arbeitgeber auf seiner Intranetstartseite darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Intranet und Internet nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt ist. Klickt man auf seiner Seite die rot unterlegte Schrift an, erfolgt ein weiterer Warnhinweis, wonach jeder von den Mitarbeitern aus vorgenommene Zugriff auf Internetseiten mit pornographischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischem Inhalt registriert und gespeichert wird. Mitarbeitern, die entsprechende Internetseiten aufrufen, wurden arbeitsrechtliche Folgen angekündigt.

Hierzu hatte der Kläger behauptet, sich niemals über die Intranetseite ins Internet eingeloggt zu haben, sondern die Windowsoberfläche benutzt zu haben. Insoweit sei ihm das Verbot des Arbeitgebers nicht bekannt gewesen.

Eine Abmahnung hat der Kläger nicht erhalten.

Das Landesarbeitsgericht empfiehlt, dass ohne die Voraussetzung – Kenntnis von dem Verbot – eine Kündigung nicht zulässig ist. Zur Begründung zog das Gericht eine Parallele zu der zu Privattelefonaten während der Arbeitszeit bestehenden Rechtsprechung. Die Möglichkeit der privaten Internetnutzung auch während der Arbeitszeit sei inzwischen teilweise sozial adäquat, so dass es Sache des Arbeitgebers sei, durch entsprechende eindeutige Hinweise, arbeitsvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen dieses Thema eindeutig und umfassend zu regeln.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgber durch Dokumente nachweisen muß, daß der Mitarbeiter entsprechend belehrt wurde