27.03.2014

Einschreiben garantiert nicht für Zustellung der Kündigung

Auch ein eingeschriebener Brief garantiert nicht für die ordnungsgemäße Zustellung einer Kündigung, da dieser erst zugegangen ist, wenn er dem Empfänger persönlich oder einem der Mitglieder seines Haushaltes übergeben wurde.

Das ArbG Frankfurt/M. gab damit der Klage eines Kraftfahrers gegen ein Gebäudereinigungs-Unternehmen statt und erklärte dessen Kündigung für unwirksam.

Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer wurde vor Ablauf der vereinbarten Frist betriebsbedingt gekündigt. Das Einschreiben konnte jedoch in Folge von Abwesenheit nicht dem Kraftfahrer persönlich ausgehändigt werden und wurde stattdessen bei der Post zur Abholung hinterlegt. Der Arbeitnehmer kam einer entsprechenden Aufforderung der Post jedoch nicht nach.

Nach dem Urteil darf dem Mitarbeiter nicht der Vorwurf der "Zugangsvereitelung" gemacht werden, weil er den Brief nicht abgeholt hat. Auch ein Einschreiben gilt nur dann als zugegangen, wenn es dem Empfänger persönlich oder einem der Mitglieder seines Haushaltes übergeben worden ist.

ArbG Frankfurt/M., 5 Ca 6077/02