01.04.2014

Holztreppe mit nur 40 mm Wangenstärke ist mangelhaft

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 07.03.2013, Az.: VII ZR 134/12, den Fall zu entscheiden, dass der Auftragnehmer - auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers - eine Leistung ausgeführte, die nicht den Regeln der Technik entsprach.

Ein Bauherr (B) beauftragt einen Handwerker (H) mit der Herstellung und dem Einbau einer Massivholztreppe aus Birke in seinem Einfamilienhaus. H rechnet seine Leistung ab. Nach einigen Nachbesserungsversuchen verweigert H weitere Nachbesserungen. B behauptet, die Treppe biege sich durch, verursache beim Begehen ein Knarren und sei mit einer Wangenstärke von nur 40 mm insgesamt zu schwach ausgelegt, weshalb eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung nur durch Einbau einer neuen Treppe möglich sei und verweigert weitere Zahlungen.