01.04.2014

Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen: 12 U 71/10 mit der Frage der Haftung eines Architekten für eine Überschreitung der Baukosten zu befassen.

Immer wieder kommt es bei der Ausführung von Bauvorhaben zu Überschreitung des ursprünglichen Kostenrahmens, auch wenn dies nicht gleich ein Ausmaß wie bei der Elbphilharmonie oder dem Flughafen Berlin-Brandenburg annehmen muss. Häufig trägt eine Mitschuld hieran der Bauherr, welcher besondere Wünsche nachträglich realisiert wissen möchte.

Es fragt sich jedoch ob unter Umständen ein beauftragter Archtekt für die Überschreitung in Haftung genommen werden kann.

Für diesen kann sich die Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens schon daraus ergeben, dass dem Architekten das Investitions- und Finanzierungskonzept des Auftraggebers vor Vertragsschluss bekannt war. Hierfür ist der BAuherr darlegungs und beweispflichtig.

Weiter hat der BAuherr darzulegen und zu beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist.nbsp Dies liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Wertzuwachs, den das Gebäude erfahren hat, den erhöhten Aufwendungen entspricht.