12.03.2014

Recht auf Kostenerstattung des Umgangsrechtes

Recht auf Kostenerstattung des Umgangsrechtes

Sofern für die Wahrnehmung des Umgangsrechts besondere Kosten anfallen, stellt sich die Frage, ob der Umgangsberechtigte diese allein zu tragen hat oder ob die Kosten bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden können.

Die Eltern streiten um Kindesunterhalt. Der Beklagte macht Umgangskosten in Höhe von 400 Euro monatlich geltend (100 Euro Hotel, 200 Euro Fahrtkosten, 100 Euro Verpflegung für die Kinder).

Dem Beklagten wurden 200 Euro anerkannt, um welche die Unterhaltszahlung herabgesetzt werden kann.

Im Hinblick auf die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sind diese dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere aus anteiligem Kindergeld, bestritten werden können. Denn das Unterhaltsrecht darf dem Berechtigten nicht die Möglichkeit nehmen, sein Recht auf Umgang zu den Kindern auszuüben.
Grundsätzlich wird das gezahlte Kindergeld (hälftig an jedes Elternteil) auf den Unterhalt angerechnet. Dieses Geld soll dem Berechtigten zum Beispiel zur Bestreitung der Fahrtkosten zur Verfügung stehen.
Stehen dem Umgangsberechtigten aber außer seinem Einkommen keine weiteren Mittel zur Verfügung (z. B. das Kindergeld wird nicht an ihn gezahlt), können die zur Wahrnehmung des Umgangsrecht entstandenen Kosten von der Höhe des zu zahlenden Unterhalts abgezogen werden.
Aus dem Recht des Umgangsberechtigten aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus Gesichtspunkten des Kindeswohls ist eine Beschränkung der Besuchskontakte nicht zumutbar. Müsste der Berechtigte die zur Wahrnehmung dieser Rechte anfallenden Kosten aus dem ihm zustehenden Selbstbehalt bestreiten, würde dies einer Beschränkung seiner Rechte gleichkommen.

OLG Jena, Beschluss vom 25.05.2010, Az.: 1 UF 19/10

So können sogar die Kosten eines Flugtickets in die USA von einem ALG II-Empfänger verlangt werden.

In einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz wurden dem Kläger die Kosten für vier Besuche in den USA pro Jahr als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zuerkannt.

Die Kosten des Umgangsrechts gehören zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Da diese nicht in den Regelleistungen enthalten sind, sind diese zusätzlich aus Mitteln der Grundsicherung zu erbringen.
Die Höhe der Kosten hat dabei nur eine zweitrangige Bedeutung. Die Kosten müssen sich lediglich in dem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlich-rechtlicher Mittel noch rechtfertigt. Es dürfen also keine außergewöhnlich hohen Kosten vorliegen. Als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist ein verständiger Umgangsberechtigter und die von einem solchen aufgewendeten Kosten.

Somit können auch die Kosten für Hin- und Rückflug nach Los Angeles plus Übernachtung vor Ort als Leistungen nach SGB II beansprucht werden, wenn diese auch von einem Nicht-Leistungsempfänger aufgewendet werden würden.
Davon ist hier auszugehen. Ein verständiger Berechtigter würde zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes diese Aufwendungen maximal vier Mal pro Jahr auf sich nehmen.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010, Az.: L 1 SO 133/10 B ER

In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung „Aufenthaltsbestimmung bei Auswanderung“ hingewiesen!