12.03.2014

Anwaltsbeiordnung im streitigen Vaterschaftsfeststellungsverfahren erforderlich

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist es einem juristischen Laien unter Umständen nicht von vornherein bekannt, welchen Vortrag es für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung im Hinblick auf die hier strengen Beweisanforderungen bedarf. Jedenfalls begründet sich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus dem Umstand, dass ein rechtsmedizinisches Fachgutachten eingeholt wird und eine den Laien regelmäßig überfordernde Auswertung dieses Gutachtens erforderlich ist. Daher ist ihm auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt bei-zuordnen, entschied das OLG Schleswig mit Beschluss vom 23.10.2010 zum Az: 13 WF 134/10.

Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner vom Antragsteller auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht bewilligte ihm Verfahrenskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch mit der Begründung ab, die Sachlage sei nicht als schwierig einzustufen und es sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner für das weitere Verfahren anwaltlicher Hilfe bedürfe, zumal das Gericht in Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes ein Abstammungsgutachten in Auftrag geben und das Beweisergebnis entsprechend würdigen werde. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner und erhielt vom OLG Schleswig recht. Nach § 78 Abs. 2 FamFG werde einem Beteiligten in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben sei, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beigeordnet, wenn es wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich erscheine. In Abstammungssachen sei im Sinne der §§ 111 Nr. 2, 169 Nr. 1 FamFG eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Maßge-bend sei daher die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus objektiver Sicht. Für Vaterschaftsfeststellungsverfahren bedeutet dies, jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist.

Entscheidend hierbei sei, dass aufgrund der Schwere des Eingriffes in die Rechte des An-tragsgegners die mit den für und gegen alle wirkenden Abstammungsverfahren verbunden sei, davon auszugehen sei, dass auch ein Bemittelter in der Situation des Antraggegners vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

Wir raten Ihnen, im Falle, dass Sie in einem Verfahren betreffend die Vaterschaftsfeststellung betroffen sind, sich grundsätzlich von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten und vertreten zu lassen.

Im Falle Sie über die notwendigen Mittel hierfür nicht verfügen, kann eine Beiordnung des zu beauftragenden Rechtsanwalts auf Basis der vorzitierten Entscheidung erwirkt werden.

Wir beraten Sie hierzu jederzeit gern.