13.03.2014

Wer zuerst kommt, mal zuerst

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte mit Urteil vom 19.08.2011 zum Aktenzeichen 6nbspUnbsp9/11 über den Provisionsanspruch eines Maklers zu entscheiden. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Jahre 2008 ließ sich ein späterer Hauskäufer von einem Makler ein von ihm angebotenes Haus zeigen. Letztmaliger Kontakt zwischen Käufer und Makler war im Februar 2009. In der weiteren Folge schaltete der Hauseigentümer einen anderen Makler ein, über den der spätere Hauskäufer das Objekt nochmals besichtigte. Im August 2009 wurde sodann der Kaufvertrag geschlossen und die Provision an den zweiten Makler gezahlt.

Der erste Makler forderte nun ebenso den Maklerlohn vom Hauskäufer und klagte diesen im Ergebnis erfolgreich ein. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der vom Makler gelieferte Nachweis einer Kaufgelegenheit nicht die alleinige oder hauptsächliche Ursache des späteren Vertragsschlusses sein müsse.

Ein Ursachenzusammenhang ergibt sich bereits dann wenn feststeht, dass der Makler die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages nachgewiesen hat und dieser Vertrag anschließend innerhalb einer angemessenen Frist geschlossen wird. Hierbei erachtete das Oberlandesgericht eine Zeitspanne von acht Monaten zwischen erster Besichtigung mit dem ersten Makler und dem späteren Kauf als noch angemessen an.

Der Nachweismakler verdient seine Provision schon dadurch, dass er seinen Auftraggeber einen Interessenten für seine Immobilie benennt und ein Vertrag später zu Stande kommt. Diese Vergütung ist daher auch dann zu leisten, wenn ein später eingeschalteter Vermittlungsmakler tätig wird und dieser den Kaufvertragsabschluss herbeigeführt hat. Ein etwaiger Anspruch des zweiten Maklers schließt einen solchen des ersten Maklers hierbei nicht aus.

Sowohl Kaufinteressenten als auch Makler sollten stets darauf achten, ob bereits eine Vorkenntnis vom Objekt vorhanden ist und ein wirksamer Maklervertrag vorliegt. Die Mitursächlichkeit der Tätigkeit eines Maklers reicht im Zweifel für eine Vergütungspflicht aus.

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