24.08.2015

Üble Beleidigungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Das Landgericht München I hatte vor geraumer Zeit über die Frage zu entscheiden, ob eine massive Beleidigung des Vermieters als „Fette Kaugummi-Drecksau" und „dreckige Schweine-Drecksau" die fristlose Kündigung rechtfertige. Es entschied in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 13.01.2015 zum Az. 14 S 24161/14, dass derartige Beleidigungen die fristlose Kündigung rechtfertigen. Im dortigen Fall hatte eine Mieterin im August 2013 die Objektbetreuerin des Vermieters ohne jeden Anlass mit den obigen Worten beleidigt und war mit erhobenen Händen drohend auf diese zugekommen.

Die Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund dieser Beleidigungen erfolgte erst in der Klageschrift im Juni 2014. In dieser Klageschrift kündigte der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund der genannten Beleidigungen außerordentlich sowie ordentlich.

Die Mieter hielten beide Kündigungen für unwirksam, da im Vorfeld keine Abmahnung erfolgt sei.

Das Landgericht entschied, dass die erklärte außerordentliche Kündigung aufgrund des Zeitablaufes gemäß § 314 Abs. 3 BGB zwar nicht mehr möglich sei, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung das Mietverhältnis jedoch beendet habe. Es stellte fest, dass eine ordentliche Kündigung grundsätzlich kein Abmahnungserfordernis kennt. Allenfalls kann in Einzelfällen, bei sehr leichten Vertragsverstößen erst das Zuwiderhandeln nach Abmahnung dem Verstoß das für die ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht verleihen. Vorliegend handelte es sich jedoch um bedrohende Beleidigungen, welche einen so gravierenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellen, dass sie ohne weiteres eine Kündigung nach §  573 BGB rechtfertigen und es auf eine Abmahnung nicht ankommt.