04.04.2016

Männer dürfen im Stehen pinkeln!

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.11.2015 zum Az.: 21 S 13/15, dass ein Vermieter von seinem Mieter Schadenersatz wegen Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich nur dann verlangen könne, wenn er den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hätte.

Im zu Grunde liegenden Fall besaß eine Mietwohnung im Badezimmer Marmorfußboden. Der Mieter der Mietsache, ein Mann, pflegte im Stehen zu urinieren.

Offenkundig nach Rückgabe der Mietsache wurde durch den Vermieter eine Abstumpfung des Marmorbodens im Toilettenbereich festgestellt und er nahm hieraufhin den Mieter wegen vermeintlicher Schadenersatzansprüche gerichtlich in Anspruch. Wie nunmehr das Landgericht im Rahmen des Berufungsrechtszuges entschied, jedoch zu Unrecht. Nach Erkenntnis des Landgerichts hatte der Mieter, jedenfalls hier, die Beschädigung des Bodenbelages nicht zu vertreten, da ihm nicht erkennbar war, dass durch sein Verhalten irreparable Beschädigungen drohten. Das Landgericht führte hierzu aus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Mieter den Schaden durch bewusstes oder unbewusstes nicht zielgerichtetes Urinieren verursacht habe, wofür er gehaftet hätte. Vielmehr gelange nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst bei zielgenauem Urinieren im Stehen Kleinstspritzer im Radius um die Toilette auf den Bodenbelag und sind nach dem Toilettengang auch nicht ohne weiteres erkennbar. Der Vermieter, der das Instandhaltungsrisiko grundsätzlich trägt, ist daher gehalten einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, was er im vorliegenden Fall unterlassen hatte. Das Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung ist bei männlichen Personen nicht unüblich und daher als vertragsgerechter Gebrauch der Mietsache anzusehen.