31.03.2014

Voyeurismus nicht strafbar als Beleidigung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat durch Beschluss vom 03.11.2010 festgestellt, dass das heimliche Beobachten auch mit sexuellem Bezug den Straftatbestand der Beleidigung nach § 985 StGB nicht erfüllt.

Im zu beurteilenden Fall wurde einer Frau auf einer Rolltreppe das Mobiltelefon unter den Rock gehalten, um so Bildaufnahmen zu fertigen.

Dieses Verhalten mag zwar moralisch fragwürdig sein, stelle aber keinen Straftatbestand dar, da allein das Fertigen der Bildaufnahmen keinen selbständigen ehrverletzenden Charakter erkennen lasse und eine Kundgabe einer Missachtung des Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege.

Etwas anderes könne dann gelten, wenn der Täter dergestalt vorgeht, dass sein Tun möglicherweise für das Opfer eine öffentliche Bloßstellung bedeutet.