31.03.2014

Vorteilsannahme – Spende an örtlichen Fußballverein

Auf die Revision der Angeklagten hin hat das OLG Karlsruhe das Urteil des Landgerichts C. vom 03. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts C. zurückverwiesen.

Der BGH hatte sich nach dem Urteil des Landgerichts C., welches des Angeklagten wegen Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB verurteilte, mit der Frage des „Annehmens" eines Vorteils zu beschäftigen. Der Angeklagte schloss als Bürgermeister der Gemeinde E. nach Unterzeichnung des Konzessionsvertrages mit der Gemeinde F. den örtlichen Fußballverein als möglichen Spendenempfänger der von der Gemeinde F. jährlich getätigten Jahresspende vor, wobei diese sich immer eine Ablehnung des Vorschlags vorbehielt.

Der BGH stellte fest, dass ein Annehmen im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass der angebotene Vorteil tatsächlich unmittelbar vom Täter selbst entgegen genommen oder von ihm an den Dritten weiter gegeben wird. Im Falle der Drittzuwendung ist bereits zweifelhaft, ob die Tatbestandsvariante des Annehmens überhaupt in Frage kommt, wenn der Dritte den Vorteil behalten soll, oder ob dies mit dem Wortlaut "annimmt" nicht mehr zu vereinbaren ist. Jedenfalls aber erfordert die Annahme eines Vorteils in dieser Konstellation zumindest Kenntnis und Einverständnis des Amtsträgers mit der tatsächlichen Vorteilsgewährung an den Dritten. Auch wenn es hier unter Berücksichtigung des nahen zeitlichen Zusammenhangs nicht fern liegt, dass der Angeklagte als Bürgermeister einer kleinen Gemeinde von der Auszahlung der Spende an den örtlichen Fußballverein erfahren hat, ist vorliegend gleichwohl nicht festgestellt, dass der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, dass die F. die Spende tatsächlich an den von ihm vorgeschlagenen FC E. ausgezahlt haben.

Gemäß § 331 StGB genügt es jedoch, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275 (281) - Wuppertaler Spendenskandal). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten auch Handlungsweisen unter Strafe gestellt werden, durch die der Vorteilgeber sich das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkaufen bzw. allgemein "Klimapflege" betreiben will. Dienstausübung und Vorteil müssen aber "inhaltlich verknüpft" sein - zwischen beiden muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Die Beteiligten müssen darin übereinstimmen, dass der Vorteil entweder dem Zweck dient, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen, oder eine vergangene Dienstausübung zu belohnen. Unter der "Dienstausübung" des Amtsträgers ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Eine derartige Unrechtsvereinbarung konnte der BGH vorliegend jedoch nicht feststellen.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK (NStZ 3/2011, S. 164 f.)