12.03.2014

Zuschlag auf Schmerzensgeld bei Bestreiten wider besseres Wissen

Das Oberlandesgericht Schleswig hat einem Motorradfahrer in der Entscheidung vom 05.09.2012 zum Az.: 7 U 15/12 ein erhöhtes Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs zunächst die Unfallursache wider besseres Wissen bestritten hatte. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger als Motorradfahrer im März 2011 eine Fähre über die Trave genutzt. Beim Auffahren auf die Fähre hat er die Einweisungen des Personals befolgt, hatte hierbei die Spur gewechselt und war dabei, nachdem ihm das Hinterrad ausgebrochen war, auf die Schulter gestürzt. Hierbei erlitt er eine erhebliche Schulterverletzung.

Die Fähre, auf welcher der Kläger verunfallte, war vorher zur Überholung in der Werft gewesen und das Fahrdeck ist mit einem neuen Anstrich versehen worden.

Nach dem Unfall wurde das Fahrdeck durch die beklagten Verkehrsbetriebe mit einem anderen Anstrich versehen.

Der Kläger trug beim Landgericht vor, dass der zunächst auf der Fähre aufgetragene Fahrbahnbelag ungeeignet gewesen sei und bei Feuchtigkeit besonders glatt war. Die Verkehrsbetriebe beriefen sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf, dass es bisher mit diesem Belag keine Probleme gegeben habe und behaupteten Ihrerseits, möglicherweise habe der Motorradfahrer zuviel Gas gegeben und sei deswegen gestürzt.

Im Berufungsrechtszug forderte das Oberlandgericht Schleswig die beklagten Verkehrsbetriebe auf, das Bordbuch der Fähre vorzulegen. Dies wies für den Unfalltag folgenden Eintrag auf:

„Deck bei Regen und Tau sehr glatt!!! Unfallgefahr"

Hieraufhin verurteilte das OLG Schleswig die beklagten Verkehrsbetriebe und erhöhten das seitens des Klägers begehrte Schmerzensgeld um 500,00 € auf 5.500,00 €, mit der Begründung, es liege ein nicht hinnehmbares Verhalten der beklagten Verkehrsbetriebe vor, die im ersten Rechtszug angesichts des vorstehenden Bordbucheintrages wider besseres Wissen bestritten hatten, dass auf der Fähre eine besondere Glättegefahr geherrscht hätte.